Wasserschaden: Was kann ich geltend machen?

Der nachfolgende Beitrag stammt von unserem Partner, Herrn Patrick Bosma, Fa. Patrick Bosma Versicherungsmakler GmbH.

Vorab folgende wichtigen Hinweise:
1. Das Thema ist außerordentlich komplex und vielschichtig.
2. Maßgebend (aber nicht ausschließlich) für die Beurteilung eines Schadensfalles ist die konkrete Schadensursache und die der Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes.

Die nachfolgenden Hinweise werden Ihnen bei der Beurteilung Ihrer Situation helfen.

Was zahlt die Hausratsversicherung beim Wasserschaden?

Die Hausratversicherung entschädigt sämtliche Nässeschäden an Hausratgegenständen (Möbeln/Teppichen/Lebensmitteln/etc.) als Folge eines bestimmungswidrigen Wasseraustrittes.

Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt liegt vor, wenn beispielsweise ein Leitungswasserrohr in der Wand platzt.

Was zahlt die Gebäudeversicherung beim Wasserschaden?

Die Gebäudeversicherung entschädigt sämtliche Nässeschäden an Gebäudebestandteilen als Folge eines bestimmungswidrigen Wasseraustrittes.

Ein bestimmungswidriger Wasseraustritt liegt vor wenn beispielsweise ein Leitungswasserrohr in der Wand platzt.

Welche Versicherung kommt beim Wasserschaden für Schäden von Mieter und Vermieter auf?

Die Hausratversicherung des Mieters kommt für seine Habe auf. Hierzu zählen auch Dinge, die der Mieter als Ersatz für einen zuvor vorhandenen Gebäudebestandteile wie ein neues Waschbecken eingebracht hat.

Bei Böden gilt hier jedoch der erste Boden auf dem Estrich (gleich von wem eingebracht) als Gebäudebestandteil und in der Gebäudeversicherung des Vermieters abgesichert.

Beispiel: Wenn ein Mieter Vinyl-Boden auf bereits vorhandene Fliesen verlegt, ist dieser Boden Bestandteil der Hausratversicherung. Wenn im selben Beispiel zuvor die Fliesen entfernt werden und der eingebrachte Bodenbelag auf dem Estrich liegt, gehört der Boden zur Deckung der Gebäudeversicherung.

Wann trägt der Mieter grundsätzlich die Kosten des Schadens bei einem Wasserschaden?

Der Mieter trägt die Kosten bei einer Obliegensheitsverletzung / Vorvertraglicher Anzeigepflichtsverletzung nach § 19 VVG.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Wurde ein Schaden durch Sie (mit-)verursacht, prüft der Versicherer, ob Sie evtl. grob fahrlässig gehandelt haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein brennender Adventskranz längere Zeit unbeobachtet bleibt und daraufhin das Gebäude ausbrennt. Aber auch wenn eine Badewanne überläuft, weil Sie wegen eines Telefonates vergessen das Wasser wieder abzudrehen. Oder auch wenn Fenster geöffnet sind, aber das Haus verlassen wurde und so ein „erleichterter Einbruch“ ermöglicht wird.

Wenn dies der Fall ist, kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens anteilig kürzen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und in welcher Höhe eine Kürzung durch den Versicherer möglich ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, kann der Versicherer nur noch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung verweigern.

Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten

Versicherer kalkulieren ihre Tarife nach der Berechenbarkeit eines Schadensrisikos. Ändern sich die Rahmenbedingungen, ändert sich auch das Risiko. Damit der Versicherer jederzeit über die Risikohöhe informiert bleibt, werden mit dem Versicherungsnehmer sogenannte Obliegenheiten vereinbart.

In der Wohngebäudeversicherung sind dies z.B. Anzeigepflichten (z.B. wenn am Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird, wodurch die Gefahr eines Sturmschadens steigt), Sicherheitsvorschriften (z.B. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren) oder auch Verhaltensvorschriften im Schadenfall (z.B. für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen usw.).

Ein Verstoß gegen derartige Obliegenheiten kann zur Kündigung und/oder Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sofern der Verstoß grob fahrlässig erfolgt ist. Verzichtet der Versicherer auf dieses Recht, kann nur eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit und/oder Kündigung führen.

Wenn der Mieter durch grob Fahrlässiges Handeln einen Schaden verursacht

In diesem Fall kann eventuell die Privathaftpflichtversicherung des Mieters einspringen. Hier müssen jedoch Mietsachschäden explizit mitversichert sein. Oft ist diese Summe auch in der Höhe begrenzt. Wenn die Absicherung nicht ausreicht, trägt der Mieter den überbleibenden Teil selbst.

Mieter, Vermieter oder Versicherung: Wer muss bei einem Wasserschaden zahlen?

  • Trocknungskosten für die Gebäudebestandteile: Gebäudeversicherung
  • Stromkosten durch Trocknungsgeräte oder ähnliche Schadenbeseitigungsmaßnahmen: Gebäudeversicherung
  • Erhöhter Wasserverbrauch durch Leck: Gebäudeversicherung
  • Mietausfallkosten: Gebäudeversicherung
  • Schäden an Möbeln und Lebensmitteln: Hausratversicherung
  • Unterbringung der Mieter im Hotel: Hausrat

Wichtig zur Trocknung eines Nässeschadens

In den meisten Schäden fällt der bestimmungswidrige Wasseraustritt erst durch feuchte Wände oder Böden auf, das Leck ist noch unsicher. In diesem Fall wird eine Leckortung bei einem Fachbetrieb beauftragt. Wichtig ist hier: Wenn die Leckortungsfirma das Leck als ein solches lokalisiert, das nicht versichert ist, wird die Leckortung dem Hausbesitzer in Rechnung gestellt.

Schadensbeispiel “Dunkle Flecken”

An der Wand einer Küche bildeten sich dunkle, feuchte Flecken. Der vermutete Rohrbruch konnte jedoch erst lokalisiert werden, nachdem die komplette Küche abgebaut und die Küchenwand großflächig aufgeschlagen wurden. Nachdem das schadhafte Rohr ausgetauscht wurde, mussten zunächst die Wände 9 Tage getrocknet und der beschädigte Parkettboden ausgetauscht werden. Erst danach ließ sich die Küche wieder montieren. Die Schadenhöhe wurde auf 2.400 € geschätzt.

Versichert gilt: Leitungswasser (Rohrbruch, Frostschäden an Rohren)

In der Leitungswasserversicherung sind Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser versichert. Also auch wenn es durch eine Verstopfung austritt und zu einem Schaden führt. Die Kosten für notwendige Beseitigung der Rohrverstopfung werden allerdings nur mit einer besonderen Klausel übernommen, die nicht in jedem Vertrag automatisch mitversichert gelten. Da Rohrverstopfungen oft auch erst nach einigen Metern im Abfluss auftreten, ist die Behebung oft nicht einfach und entsprechend teuer.

Grundsätzlich sind Schäden durch folgende Ursachen nicht versichert:

  • Vorsatz
  • grobe Fahrlässigkeit (Leistungskürzung)
  • Krieg
  • Kernenergie 

In der Leitungswasserversicherung:

  • Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser
  • Schäden durch Schwamm, Regenwasser aus Fallrohren

Ersetzt wird der Neuwert der zerstörten Sachen. Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten erstattet.

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