Im Rahmen unserer Reihe „Brandschutz in Gewerbe und Industrie“ geht es in Teil 2 heute um das Thema Branderkennung.

S&M – DIE IMMOSPEZIALISTEN haben auch beim Brandschutz kompetente Antworten und Lösungen. Wir wünschen eine interessante Lektüre.

„Mit der Entstehung eines Brandes ist jederzeit zu rechnen.“

Dies geht sogar so weit, dass ein Gericht in Münster bereits im Jahr 1986 urteilte, dass jederzeit mit einem Brand zu rechnen sei und es Zufall sein, wenn es gerade nicht brennen würde.

Das bedeutet, dass im Falle eines Personenschadens, nicht nur Probleme mit der Versicherung, sondern dem Staatsanwalt drohen.

Jeder Betreiber einer Immobilie ist somit in der Verantwortung zu handeln.

Ich beschränken mich hier auf einen elementaren Bereich des technischen Brandschutzes, der Branderkennung.

Es dürfte wohl jedermann, und natürlich auch jederfrau, einleuchten, dass es elementar wichtig ist, einen Brand möglichst schnell zu erkennen.

Nun muss man wissen, dass die ersten 15 Minuten in der Entstehungsphase eines Brandereignisses, die wichtigsten sind.

Ein Vollbrand ist meist nur schwer, mit großem Schaden oder überhaupt nicht zu bekämpfen.

Jede Minute, die ein Brand früher erkannt wird, kann einen möglichen Schaden für Personen, Umwelt und Sachgüter, wesentlich reduzieren.

In der Recyclingindustrie ist die Frage nicht ob es schon einmal gebrannt hat, sondern wann.

Brände sind hier an der Tagesordnung und unvermeidbar, z.B. durch Vergährung organischer Stoffe, Lithium-Batterien (z.B. in Zahnbürsten fest eingebaute), Funkenflug an Schreddern, u.s.w.

Die Branderkennung erfolgt im professionellen Bereich nach den einschlägigen DIN und VDE-Normen, z.B. den DIN 14675, DIN VDE 0833-1, DIN VDE 0833-2, VdS 2095 und der mitgeltenden Bestimmungen.

Baurechtlich geforderte Brandmeldeanlagen (z.B. in Gebäuden, die nach Bauordnung als Sonderbau klassifiziert wurden, sind immer nach den einschlägigen DIN auszuführen (eingeführte technische Baubestimmungen).

Die Erkennung eines Brandes muss in der Regel an eine ständig besetzte Stelle oder die Feuerwehr, bzw. die Leitstelle, gemeldet werden.

Kaum ein Objekt ist ständig besetzt und betreibt eine eigene (Werk) Feuerwehr.

Die Zeit, bis zum Eintreffen der Feuerwehr (meist ca. 15 Min.) verzögert, den Beginn den Lösch- und Rettungsmaßnahmen.

Jede Minute, die ein Brand früher erkannt wird, kann einen möglichen Schaden für Personen, Umwelt und Sachgüter, wesentlich reduzieren.

In den meisten Fällen – und auch meist am sinnvollsten – für Standardfälle ist die Erkennung der „Kenngröße“ Rauch, denn hier wird oftmals der Brand in der Entstehungsphase entdeckt, bereits „lange“ (einige Minuten) vor der Zündung und der Flammbildung.

Nach der Rauchentwicklung erfolgt die Hitzeentwicklung, die über Thermomelder erkannt wird. Da eine Verzögerung gegenüber der Raucherkennung auftritt, sollte diese Art nur als „Notlösung“ angesehen werden. In einigen speziellen Fällen, wie z.B. Küchen oder Industrieanwendungen, ist diese Art jedoch erforderlich, insbesondere zur Vermeidung von Falschalarmen.

In vielen Industrieanwendungen sind beide zuvor genannten Arten ungeeignet.

Zum Beispiel werden in vielen Recyclingbetrieben mit Schüttgütern daher Infrarot-Thermographiemelder eingesetzt, die innerhalb weniger Sekunden einen Brand nach der Entstehung detektieren können. Diese Systeme sind ähnlich den aus den Medien bekannten Systemen zur Kontrolle von Gebäuden auf Wärmeverluste. Leider ist dies auch die teuerste Art der Detektion.

Im Bereich der E-Mobilität und der möglichen Brände von Lithium-Akkus, ist eine Erkennung des Rauches alleine nicht wirksam. Problematisch ist die nahezu Unlöschbarkeit eines Batteriebrandes. Die Erkennung eines Batteriedefektes ist bereits vor dem Ausbruch eines Brandes erforderlich um frühzeitig Maßnahmen einleiten zu können.

Die Branderkennungsanlagen sind in der Regel, d.h. bei korrekter Auslegung, Installation und Betrieb durch zertifizierte Fachfirmen sehr betriebssicher und garantieren eine zügige Alarmierung und Aktivierung der Alarmketten.

Aber auch der Betrieb muss bestimmungsgemäß erfolgen. Insbesondere muss eine eingewiesene Person inkl. Vertreter bestimmt werden, die die Anlage und alle Maßnahmen überwacht.

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